Gleichwertigkeitsbescheinigung Arztgehilfin DSVA vs Med. Praxisassistentin EFZ
Immer wieder gelangen Anfragen an den SVA und das SBFI, dass doch bitte eine Gleichwertigkeitsbescheinigung für ein Arztgehilfinnen-Diplom DVSA ausgestellt werden soll. In aller Regel geschieht dies im Zusammenhang mit Weiterbildungen und wird von den Ausbildungsstätten verlangt. Die letzten solche Diplome wurden 1998 ausgestellt, sie wurden damals durch den Fähigkeitsausweis EFZ abgelöst. Bereits im Ausbildungsreglement der Med. Praxisassistentin von 1994 (siehe Link) bestand die Gleichwertigkeit der Arztgehilfinnen DVSA mit Röntgenberechtigung:
Art. 18 Gleichwertigkeit bisheriger Ausweise
Bisherige Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung vor oder bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ausbildungsvorschriften absolviert haben, werden dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung gleichgestellt. Diese Gleichwertigkeit wird in der Bildungsverordnung von 2009 (siehe Link) für Medizinische Praxisassistent/innen EFZ wiederholt:
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199418 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.
Und last but not least wird die Gleichwertigkeit auch in der aktuell gültigen Bildungsverordnung der Medizinischen Praxisassistent/innen EFZ von 2018 (siehe Link und Berufsverzeichnis des SBFI unter Medizinische Praxisassistentin EFZ (ab Lehrbeginn 2019) / Medizinischer Praxisassistent EFZ (admin.ch) ) erneut bestätigt:
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199412 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin / des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.
Das SBFI stellt in der beruflichen Grundbildung keine Gleichwertigkeit aus und diese kann auch nicht von anderen Stellen ausgestellt werden. Das erwähnte Reglement resp. die Bildungsverordnungen sind Erlasse des Bundes und somit in der ganzen Schweiz rechtsgültig. Bitte weisen Sie die Ausbildungsstätten bei Bedarf auf diese entsprechenden rechtlichen Regelungen hin.
Falls dennoch Fragen auftauchen, wenden Sie sich direkt an das SBFI:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Ressort Berufliche Grundbildung
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
www.sbfi.admin
Bestellung Gleichwertigkeitszeugnis FMH